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   BSG, 31.01.1979 - 11 RA 19/78   

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https://dejure.org/1979,3960
BSG, 31.01.1979 - 11 RA 19/78 (https://dejure.org/1979,3960)
BSG, Entscheidung vom 31.01.1979 - 11 RA 19/78 (https://dejure.org/1979,3960)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 1979 - 11 RA 19/78 (https://dejure.org/1979,3960)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/65
    Auszug aus BSG, 31.01.1979 - 11 RA 19/78
    Behinderung ist in diesen Zusammenhängen die Abweichung von der normalen körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung (vgl. SozR 4100 § 56 Nr. 1); sie muß sich als medizinisch feststellbare Abweichung von diesem Regelzustand darstellen (vgl. BSGE 13, 134, 136; 26, 240, 242; Hauck/Haines, Komm. zum SGB I, K § 10 Anm. 3; Lauf, Der Kompaß 1978, S. 254, 255 - zu § 205 RVO) und hat insofern die gleiche medizinische Ausgangslage wie der Begriff der Krankheit.
  • BSG, 28.10.1960 - 3 RK 29/59

    Einstufung des Leidens eines Körperbehinderten als Krankheit iSd zweiten Buches

    Auszug aus BSG, 31.01.1979 - 11 RA 19/78
    Behinderung ist in diesen Zusammenhängen die Abweichung von der normalen körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung (vgl. SozR 4100 § 56 Nr. 1); sie muß sich als medizinisch feststellbare Abweichung von diesem Regelzustand darstellen (vgl. BSGE 13, 134, 136; 26, 240, 242; Hauck/Haines, Komm. zum SGB I, K § 10 Anm. 3; Lauf, Der Kompaß 1978, S. 254, 255 - zu § 205 RVO) und hat insofern die gleiche medizinische Ausgangslage wie der Begriff der Krankheit.
  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 24/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - behindertes Kind -

    Der seelische Gesundheitszustand der Beigeladenen wich seit diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bis zur erneuten stationären Aufnahme im Jahr 1994 von der für ihr Lebensalter normalen Konstitution erheblich ab, so dass sie an einer Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V litt (vgl. dazu Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Rdn. 135 zu § 10; Krauskopf, Kommentar zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, Rdnr. 56 zu § 10 SGB V; siehe ferner BSG SozR 2200 § 1237b Nr. 3; s. jetzt auch Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, auf welchen § 10 Abs. 2 Nr. 4 in der seit dem 01.07.2001 geltenden Fassung Bezug nimmt).
  • BSG, 21.03.2001 - B 5 RJ 8/00 R

    Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Behinderter mit Merkzeichen "G"

    Unter Behinderung im Sinne der Rentenversicherung ist eine medizinisch bedeutsame Abweichung vom Normalzustand zu verstehen (BSG Urteile vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 53/91 - nicht veröffentlicht - und vom 31. Januar 1979 - 11 RA 19/78 - SozR 2200 § 1237b Nr. 3 S 2 f mwN).
  • BSG, 10.07.1979 - 3 RK 21/78

    Psychologische Untersuchung - Heilmittel

    Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1979 (- 11 RA 19/78 -) zum Begriff der "Behinderung" gleicherweise betont, daß darunter nur medizinisch feststellbare Abweichungen von der normalen körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung zu verstehen sind, und ist in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gekommen, daß die bei einem Kind festgestellten Auffälligkeiten - unterdurchschnittliche Begabung, Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein gewisser Rückstand in der geistigen Entwicklung - begrifflich keine Behinderung im Sinne des § 14b Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) darstellen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2002 - L 16 KR 117/98

    Krankenversicherung

    Der seelische Gesundheitszustand der Beigeladenen wich seit diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bis zur erneuten stationären Aufnahme im Jahr 1994 von der für ihr Lebensalter normalen Konstitution erheblich ab, so dass sie an einer Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V litt (vgl. dazu Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Rdn. 135 zu § 10; Krauskopf, Kommentar zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, Rdnr. 56 zu § 10 SGB V; siehe ferner BSG SozR 2200 § 1237b Nr. 3; s. jetzt auch Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, auf welchen § 10 Abs. 2 Nr. 4 in der seit dem 01.07.2001 geltenden Fassung Bezug nimmt).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 53/91

    Rehabilitation Suchtkranker - Drogenentwöhnungsbehandlung in einer

    Das Vorliegen von Krankheit als regelwidriger körperlicher und geistiger Zustand (BSG SozR 2200 § 1277 Nr. 2) und Behinderung als medizinisch bedeutsame Abweichung vom Normalzustand (BSG SozR 2200 § 1237b Nr. 3) kann aber nur medizinisch - regelmäßig durch einen Arzt - beurteilt werden.
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